in der Fassungvom 27.01.2020, zuletztgeändert am 01.06.2021 (Version 1.6).
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anlage: Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Folgen des Widerrufs
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei jeder Anbahnung, Abschluss, Umsetzung und im Nachgang einer jeden geschäftlichen Vertragsbeziehung (Vertrag) zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Weitere Voraussetzung für die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, dass es dem Auftraggeber in zumutbarer Weise möglich gewesen ist, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme gilt im Zuge der Anbahnung schon dann als zumutbar, indem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Internetseite des Auftraggebers veröffentlicht sind. Auf die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss im Zuge des Abschlusses ausdrücklich hingewiesen werden. Werden dem Auftraggeber spätestens bei Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugesandt, ist von seiner Kenntnisnahme auszugehen.
(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(1) Das Leistungsangebot des Auftragnehmers beschränkt sich auf Dienstleistungen eines üblichen Betriebswirts. Sie sind in ihrem wesentlichen Charakter administrativer, organisatorischer oder planerischer Art. Das Leistungsangebot beschränkt sich insbesondere auf:
1. Finanzberatung, Unternehmensberatung und Verbraucherberatung
2. die unternehmerische Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten
3. Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie die Annahme von Geldern im Namen des Auftraggebers
4. Erledigung von Schriftverkehr und Telefonaten sowie sonstige Büroverwaltung und-kommunikation Nicht zum Leistungsangebot gehören und daher bei Anfrage abzulehnen sind Rechtsberatungs- und Steuerberatungsleistungen, soweit der Auftrag nicht von einem dafür gesetzlich zugelassenem Berufsträger vergeben wird und unter seiner Aufsicht zu erledigen ist. Weiteres zum Leistungsangebot veröffentlicht der Auftragnehmer auf seiner Internetseite. Es besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers das Leistungsangebot zu erweitern.
(2) Die Anbahnung eines Vertrags erfolgt durch Anfrage oder Voranfrage sowie durch Angebot.
(3) Eine Anfrage ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, das durch den Auftraggeber gestellt wird. Es besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, ein Angebot abzugeben.
(4) Eine Voranfrage ist die Aufforderung zur Stellung einer Anfrage, das durch den Auftragnehmer erfolgt.
(1) Ein Angebot ist ein Vorschlag mit Beschreibung der Leistung (Leistungsbeschreibung)und der entsprechenden Gegenleistung. Darin steht jede beschriebene Leistung mit seiner entsprechenden Gegenleistung für sich. Der Auftragnehmer erstellt das Angebot nach dem ihm vorliegenden Kenntnisstand und bestem Wissen und Gewissen mit der Leistungsbeschreibung, die für die vom Auftraggeber gewünschte Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Das Angebot wird dem Auftraggeber vor Vertragsschluss unterbreitet.
(2) Die Gegenleistung wird als Betrag in Euro ausgewiesen. Bei Verbrauchern ist der Gesamtbetrag einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Ist im Betrag die Umsatzsteuer nicht enthalten, muss darauf hingewiesen werden, beispielsweise durch den Hinweis „netto“. Andernfalls gilt der Betrag als einschließlich der Umsatzsteuer ausgewiesen.
(3) Die Angebotsfrist ist die Zeit, an der der Auftragnehmer an das Angebot gebunden ist.Sie beträgt 14 Tage, es sei denn, eine längere Angebotsfrist wurde ausgewiesen. Nach Ablauf der Angebotsfrist verliert das Angebot seine Gültigkeit.
(4) Innerhalb der Angebotsfrist kann der Auftragnehmer das Angebot entweder
a) unverändert erneuern, indem er das selbe Angebot nochmals unterbreitet,
b) modifiziert erneuern, indem er wesentliche Inhalte unverändert lässt, jedoch eine Rabattierung oder andere Vergünstigungen hinzufügt,
c) erweitern, indem er weitere Leistungen mit entsprechenden Gegenleistungen hinzufügt,
d) einschränkt, indem er Leistungen mit den entsprechenden Gegenleistungen streicht, oder
e) zurückziehen
(5) Die unveränderte Erneuerung nach Abs. (4) Bst. a) und die modifizierte Erneuerung nach Abs. (4) Bst. b) dürfen für den Auftraggeber nicht nachteilig sein. Bei Erweiterung nach Abs. (4) Bst. c) oder Einschränkung nach Abs. (4) Bst. d) bleibt das ursprüngliche Angebot gültig, wenn sie nicht durch den Auftraggeber gewünscht war. Der Rückzugnach Abs. (4) Bst. e) ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist der Rückzug auch dann zulässig, wenn nach Unterbreitung des Angebots Tatsachen bezüglich des Auftraggebers oder seines Umfelds bekannt werden, die sittenwidrig sind, bei Vollzug des Vertrags dem Auftragnehmer die Existenz bedrohen würde, erheblichen Schaden zufügen würde oder die Inkaufnahme eines unangemessenen Nachteils mit sich ziehen würde. Sittenwidrig, existenzbedrohlich, erheblich schädlich oder unangemessen nachteilig im Sinne des Satzes 4 sind Vorkommnisse wie beispielsweise
a) Ankündigung, Andeutung oder tatsächliches rechtswidriges Handeln des Auftraggebers
b) Ankündigung, Andeutung oder tatsächliches widriges Handeln des Auftraggebers gegen vertragsbezogene Regeln wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, ComplianceRichtlinie oder Datenschutzregelung
c) Ankündigung, Andeutung oder tatsächliche Rufschädigung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber,
d) Stellung des Auftraggebers als politisch exponierte Person
e) der begründete Verdacht oder die tatsächliche Zugehörigkeit des Auftraggebers in politische oder terroristische Kreise, die unter der Beobachtung einer deutschen Verfassungsschutz- oder Nachrichtendienstbehörde steht,
f) der begründete Verdacht oder die tatsächliche Zugehörigkeit des Auftraggebers an sowie Unterstützung, Sympathisieren oder Verharmlosung von völkerrechtswidrigen Handlungen (insbesondere Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit), des nationalsozialistischen Regimes samt ihrer Nachfolgebewegungen und von verfassungsfeindlichen Aktivitäten.
g) der begründete Verdacht oder die tatsächliche Zugehörigkeit des Auftraggebers in kriminelle Kreise, insbesondere der organisierten Kriminalität,
h) der begründete Verdacht oder die Tatsache eines in der jüngeren Vergangenheit unsittlichen Geschäftsgebarens des Auftraggebers, insbesondere der andauernden Zahlungssäumigkeit oder Zahlungsverzug, gleich ob gegenüber dem Auftragnehmer oder fremden Dritten.
In den Fällen des Abs. (4) Bst. a) bis d) beginnt die Angebotsfrist von vorn.
(1) Der Vertragsschluss ist das Zustandekommen des Vertrags. Ein Vertrag ist zu Stande gekommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der Angebotsfrist die Willenserklärung abgibt, das ihm unterbreitete Angebot anzunehmen. Gibt der Auftraggeber diese Willenserklärung nach Ablauf der Angebotsfrist ab, kann der Vertrag dennoch zu Stande kommen, wenn der Auftragnehmer dem Vertragsschluss zustimmt, welches auch durch konkludentes Handeln erfolgt.
(2) Die Abgabe der Willenserklärung, das Angebot anzunehmen, erfolgt entweder durch schriftliche Zustimmung oder durch konkludentes Handeln. Für die schriftliche Zustimmung reicht es aus, wenn der Auftraggeber, dies per E-Mail mit Sätzen wie beispielsweise, „Ja, ich stimme zu“, „Ja, ich beauftrage…,“ oder „Angebot angenommen!“ erklärt. Konkludentes Handeln liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber Materialien einreicht oder Informationen zur Verfügung stellt, die der unmittelbaren Leistung dienlich sind.
(3) Das Einreichen von Materialien durch den Auftraggeber, die der unmittelbaren Leistung geeignet sind, gilt konkludent als Anfrage und Annahme des Angebots zugleich, soweit es sich um die Wiederholung eines abgeschlossenen Vertrags handelt(Wiederholungsvertrag), dessen Bedingungen ihm bereits bekannt waren. In einem solchen Fall gilt der Beginn der Leistung durch den Auftragnehmer konkludent als Abgabe des Angebots zu den dem Auftraggeber bereits bekannten Bedingungen. Von einem Wiederholungsvertrag ist auch dann die Rede, wenn sich um den selben Vertragstypus handelt, jedoch nicht identisch mit dem vorangegangenen Vertrag sein muss. Um den selben Vertragstypus handelt es sich, wenn sich ein Vertrag in seiner Leistung ähnelt und seine Gegenleistung äquivalent gleich bleibt. Die Ablehnung eines Wiederholungsvertrags durch den Auftragnehmer ist
a) in häufig und kurzfristig vorkommenden Fällen mit angemessener Frist sowie
b) in selten und langfristig vorkommenden Fällen ohne Frist möglich und durch den Auftragnehmer kurzfristig anzuzeigen. Als häufig sind Fälleanzusehen mit einem Vertragsschluss zwischen den selben Vertragsparteien von ungefähr alle drei (3) Monaten. Als angemessene Frist gelten drei (3) Monate zum Quartalsende. Als selten sind Fälle anzusehen mit einem Vertragsschluss zwischen den selben Vertragsparteien von seltener als alle drei (3) Monate.
(1) Die Laufzeit des Vertrags (Laufzeit) beginnt frühestens mit dem Vertragsschluss und endet mit dem Abschluss der vertraglichen Pflichten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ein späterer Beginn der Laufzeit kann vereinbart werden
(2) Die ordentliche Kündigung des Vertrags ist nach Vertragsschluss nicht möglich. Beide Vertragsparteien können den Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen beenden.
(3) Die außerordentliche Kündigung des Vertrags ist jederzeit möglich. Sie darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund gilt auch
1. die Unmöglichkeit der Leistung,
2. eine nach Vertragsschluss vorliegende Unzumutbarkeit im Sinne des § 4 Abs. (5) Satz 4 oder ein Vorkommnis im Sinne des § 4 Abs. (5) Satz 5
3. der Fall nach § 7 Abs. (2)
4. der Fall nach § 8 Abs. (4) sowie
5. der Fall nach § 13 Abs. (5).
(4) Ein Widerruf des Vertrags ist in Fernabsatzfällen für Verbraucher möglich. Darüber muss der Auftragnehmer in gut sichtbarer Weise belehrt werden. Sie muss ihm spätestens bei Vertragsschluss zugehen. Hiervon ausgenommen sind Wiederholungsverträge im Sinne des § 5 Abs. (3). Die Frist für den Widerruf beträgt 14 Tage nach Bekanntwerden der Belehrung. Erfolgt keine vorgeschriebene Belehrung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Der Widerruf bedarf einer schriftlichen Erklärung durch den Auftraggeber. Dafür reicht es aus, wenn der Auftraggeber, dies per E-Mail mit Sätzen wie beispielsweise, „Ich widerrufe…,“ oder „Widerruf!“ erklärt. Wurde bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistung erbracht, so gilt der Widerruf für den Teil des Vertrags, für den die Leistung noch nicht erbracht wurde. Die Widerrufsbelehrung ist als Anlage Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(1) Eine Mitwirkungspflicht für den Auftraggeber besteht, soweit dies in Vorbereitung fürdie Erbringung der Leistung notwendig ist. Die Art der Mitwirkung ist dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu machen, soweit dies nicht naturgemäß ersichtlich oder üblich ist.Sie wird durch Erbringung der Mitwirkung nach § 1 Abs. (6) erfüllt.
(2) Eine andauernde Verletzung der Mitwirkungspflicht stellt für den Auftragnehmer einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Dabei muss die Verletzung der Mitwirkungspflicht 6so groß sein, dass der Auftragnehmer wesentliche Punkte der Leistung nicht in zumutbarer Weise erbringen kann. Zudem muss der Auftraggeber auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht rechtzeitig hingewiesen werden. Als andauernd gilt ein Verzug von länger als zwölf (12) Monaten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(1) Zur Leistung gehört das Erbringen, Verrichten, Dulden oder Unterlassen einer bestimmten Handlung, um die vertraglich vereinbarte Leistung zu erfüllen.
(2) Die Leistungspflicht des Auftragnehmers besteht ab Beginn der Laufzeit in dem Umfang, welche zwischen den Vertragsparteien letztlich vereinbart wurde. Soweit es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien fehlt, dient die dem Auftraggeber im Angebot dargelegte Leistungsbeschreibung als Grundlage für den Leistungsumfang. Eine Leistungspflicht besteht nicht, soweit der Auftraggeber seinerMitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
(3) Die Leistungsfrist ist die zeitliche Begrenzung zur Erfüllung der Leistungspflicht. Sie beginnt frühestens mit Eintritt der Leistungspflicht und läuft nach einer angemessenen Zeit, die für die Erbringung der Leistung naturgemäß notwendig ist, ab. Eine angemessene Zeit beträgt sechs (6) Monate, soweit nichts anderes bekannt ist oder vereinbart wurde. In fristgebundenen Sachverhalten, die zur Leistung anstehen, läuft die Leistungsfrist mit dem Ablauf der sachlichen Frist ab. Dies gilt nicht, soweit einer Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht oder rechtzeitig nachgekommen wurde.
(4) Leistungsverzug tritt ein, soweit eine Leistung innerhalb der Leistungsfrist nicht erbracht wurde. Ein andauernder Leistungsverzug stellt für den Auftraggeber einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Als andauernd gilt ein Verzug von länger als zwölf (12) Monaten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(5) Die Sorgsamkeitspflicht obliegt der Vertragspartei, die eine Leistung erbringt. Sie ist verpflichtet die Leistung nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen.
(6) Der Verschwiegenheitspflicht unterliegt die Vertragspartei, worüber sie ihre Leistung erbringt. Insbesondere der Auftragnehmer hat über die Belange des AuftraggebersVerschwiegenheit zu wahren, es sei denn, der Auftraggeber hat ihn davon entbunden. Der Auftraggeber ist verpflichtet Verschwiegenheit über die Vertragsbedingungen zu wahren, soweit kein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Eine Verschwiegenheitspflicht besteht für den Auftragnehmer nicht, soweit sie seinen berechtigten Interessen dienen. Dies gilt auch für die Mitwirkungspflicht des Auftragnehmers bei seiner Berufshaftpflichtversicherung sowie für die Durchführung einer Zertifizierung des Auftragnehmers bei einem anerkannten Zertifizierer, der dafür wiederum sich zur Verschwiegenheit zu verpflichten hat
(7) Die Datenschutzpflicht obliegt der Vertragspartei, die eine Leistung erbringt. Insbesondere der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit der Datenspeicherung sparsam zu sein und gespeicherte Daten vor unbefugtem, fremdem Zugriff von Dritten zu schützen.Soweit es für die Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung sowie für die elektronische Kommunikation technisch erforderlich ist, den Auftragnehmer von der 7Datenschutzpflicht zu befreien, können dafür im Rahmen des Vertragsverhältnisses Genehmigungen des Auftraggebers eingeholt werden.
(8) Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung der Leistungspflicht berechtigt, Mitarbeiter und fremde Dienstleister ohne Einwilligung des Auftraggebers heranzuziehen, soweit sie sich ihrerseits zur Sorgsamkeit, Verschwiegenheit und Datenschutz verpflichtet haben.
(1) Die Pflicht zur Gegenleistung (Gegenleistungspflicht) besteht für den Auftraggeber in der Höhe des Angebots, womit der Vertragsschluss erfolgte. Sie besteht ab dem Empfang der Rechnung. Sie ist die andere Hauptpflicht des Vertrags. Soweit eine Leistung, die vor der Gegenleistung erbracht werden muss, nicht erbracht wurde, besteht keine Gegenleistungspflicht.
(2) Die Zahlungsfrist ist die Zeit, in der der Auftraggeber seine Gegenleistungspflicht zu erfüllen hat. Sie beträgt 30 Tage, es sei denn, eine andere Zahlungsfrist wurde ausgewiesen. Ist Vorkasse vereinbart, hat die Gegenleistungspflicht vor der Leistungspflicht zu erfüllen
(3) Ein Zahlungsverzug ist eingetreten, soweit die Gegenleistungspflicht nicht erfüllt wurde.
(4) In Folge des Zahlungsverzugs hat der Auftragnehmer den Auftraggeber in einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Gegenleistung mindestens einmal (1) anzumahnen(Mahnung).
Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Gehilfen für einen Schaden, der aus einer Pflichtverletzung anlässlich der Erbringung einer Leistung resultiert, ist ausgeschlossen (Haftungsausschluss), mit Ausnahme einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 11 Abs. (7) Satz 4 und 5. Der Haftungsausschluss umfasst die gesamte Tätigkeit des Auftragnehmers. Eine etwaige gesetzliche Haftung für vorsätzliche eine Pflichtverletzung bleibt insoweit unberührt.
(1) Ein Mangel liegt vor, soweit die im Vertrag verabredete Leistung vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. Als nicht ordnungsgemäß erbracht gilt, wenn einePflicht nach § 8 nicht erfüllt wurde.
(2) Kein Mangel liegt vor, soweit die Erbringung der Leistung unmöglich war
(3) Ein Mangel bedarf der Anzeige durch den Auftraggeber, um daraus Rechte geltend zu machen.
(4) Ein geltend gemachter Mangel muss vom Auftragnehmer zeitnah behoben werden. Ist ein solcher Mangel dadurch entstanden, indem die Leistung nicht vollständig erbracht wurde, ist der Mangel damit behoben, indem die Leistung nachgeholt wird.
(5) Wird ein geltend gemachter Mangel nicht zeitnah behoben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
(6) Die Frist zum Beheben eines Mangels, die als zeitnah gilt, beträgt 14 Tage, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Diese Frist wird gehemmt, wenn Umstände vorliegen, die die Behebung des Mangels unmöglich machen und die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat.
(7) Eine Unmöglichkeit der Leistung liegt vor, soweit eine Leistung trotz größter Mühen nicht erbracht werden kann. Eine Leistung kann bereits dann nicht erbracht werden, wenn sie für den Leistenden einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. Ein unverhältnismäßiger Aufwand muss für den Leistenden einen erheblichen finanziellen Nachteil bedeuten. Die Unmöglichkeit der Leistung ist unverzüglich bei der jeweils anderen Vertragspartei anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht, macht sich der Leistende haftbar. Die Unmöglichkeit muss stichhaltig und nachvollziehbar der jeweils anderen Vertragspartei dargelegt werden.
Schadenersatzpflichtig macht sich die Vertragspartei, die der jeweils anderen Vertragspartei eine außerordentliche Kündigung zu Unrecht ausgesprochen hat. Die Schadenersatzpflicht umfasst nur den Schaden, soweit er zweifelsfrei in Folge der zu Unrecht ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung entstanden ist. Der Schaden muss nachgewiesen werden.
(1) Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen für ihre Gültigkeit die Schriftform.
(2) Der Rücktritt vom Vertrag bedarf der schriftlichen Anzeige
(3) Schriftform ist die schriftliche Mitteilung einer Nachricht. Eine Mitteilung ist schriftlich, wenn sie in Papierform persönlich oder postalisch sowie in elektronischer Form durch die vorgesehenen Kanäle (z.B. per E-Mail) überbracht wurde. Bei Übermittlung einer Nachricht in elektronischer Form, ist für die Echtheit der Nachricht der Sender selbst verantwortlich. Der Empfänger kann darauf vertrauen, dass der Sender den unbefugten Fremdzugriff von ausreichend schützt, es sei denn, es besteht ein begründeter Verdacht eines feindlichen elektronischen Angriffs.
(4) Die Zählung von Tagen (z.B. bei Fristen) beginnt ab Bekanntwerden einer Nachricht bei der Empfängerpartei. Eine Nachricht gilt auch dann bei der Empfängerpartei als bekannt, wenn in üblicher Weise davon ausgegangen werden kann, dass die Nachricht beim Empfänger zugegangen sein muss (Zugangsannahme). Bei elektronischer Übermittlung von Nachrichten, gilt eine Nachricht unmittelbar als zugegangen. Bei postalischer 9Übermittlung von Nachrichten, gilt eine Nachricht im nationalen Briefverkehr nach drei (3) und im internationalen Briefverkehr je nach Region nach 14 bis 30 Postzustelltagen als zugegangen. Postzustelltage sind die allgemeinen Werktage. Die Zugangsannahme ist widerlegt, wenn der Sender eine Nachricht erhält, dass seine abgesandte Nachricht beim Empfänger nicht zugegangen ist.
(5) Eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dem Auftraggeber spätestens 90 Tage vor Inkrafttreten bekannt zu geben. Legt innerhalb dieser Zeit der Auftraggeber keinen schriftlichen Einwand gegen die Änderung ein, wird angenommen, dass er damit einverstanden ist. Legt innerhalb dieser Zeit der Auftraggeber schriftlichen Einwand gegen die Änderung ein, kann der Vertrag binnen weiteren 14 Tagen (Nachfrist) von einer Vertragspartei gemäß § 6 Abs. (3) gekündigt werden. Innerhalb der Nachfrist findet die Geltung der bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Fortsetzung. Bereits begonnene Leistungen werden abgeschlossen.
(6) Wird eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, verlieren übrige Bestimmung dadurch nicht ihre Gültigkeit.
(7) Gerichtsstand ist bei Verbrauchern mit nationalem Wohnsitz das zuständige Gericht am Ort ihres Wohnsitzes. In allen übrigen Fällen ist der Gerichtsstand das zuständige Gericht des Ortes, an dem der Auftragnehmer seinen Betriebssitz hat.
Anlage: Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Zustandekommens des Vertrags.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
IABS-Berlin UG (haftungsbeschränkt)
Karl-Marx-Str. 12
12043 Berlin
E-Mail: mail@iabs.berlin
Fax: +49 30 921 066 450
mittels einer schriftlichen Erklärung (z.B. per Post, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür abgeben. Hierfür reicht es aus, wenn Sie uns eine eindeutige Erklärung mit Sätzen wie beispielsweise, „Ich widerrufe…,“ oder „Widerruf!“ abgeben.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir kostenfrei dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Haben Sie verlangt, dass die Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.