Rettungspaket für kleine Unternehmen

Rettungspaket für kleine Unternehmen

 

Nach dem Land Berlin haben diese Woche Bundestag und Bundesrat milliardenschwere Hilfspakete für Unternehmer beschlossen. Um keine Zeit zu verlieren, wurden die Strukturen für die Umsetzung von den Ländern bereits vorbereitet und teils schon umgesetzt. Denn zuständig für die Umsetzung der wirtschaftlichen Hilfen sind die einzelnen Bundesländer. Im Land Berlin ist die Investitionsbank Berlin (IBB) als landeseigene Förderbank für die Auszahlung der Hilfen zuständig.
Anträge auf Zuschüsse können seit Freitag, 27.03.20 12:00 Uhr bei der IBB online gestellt werden (siehe: https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html). Aufgrund der sehr großen Nachfrage, wurde die Möglichkeit zur Antragsstellung temporär ausgesetzt. Ansonsten werden Online-Wartenummern vergeben. Durch Hinterlegung der E-Mail-Adresse wird man über den Stand informiert. Es gibt keinen Grund Sorge zu haben und andere Wege zur Antragstellung einzuschlagen. Es sind genug Fördermittel vorhanden.

 

 

WER kommt für den Erhalt der Zuschüsse in Frage?

Selbständige Unternehmer sowie Kleinstunternehmen kommen für den Erhalt der Zuschüsse in Frage.
Selbständiger Unternehmer ist wer, selbständig tätig ist und Umsätze erzielt. Dies sind in der Regel Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler bzw. freiberuflich Tätige. Dabei spielt es keine Rolle zu welchen dieser Gruppen Sie angehören.
Mit Kleinstunternehmen dürften zunächst die handelsrechtlichen Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB gemeint sein. Als solche gelten sie, wenn ihre Bilanzsumme 350.000 € und/oder Umsatzerlöse 700.000 € nicht übersteigen. Auch eingetragene Vereine kommen in Frage, da abweichend vom Handelsrecht der Begriff Kleinst-„unternehmen“ zu einer weiteren Umfassung führt.
In allen Fällen darf die Zahl der Beschäftigten nicht höher als 10 sein. Dabei dürfte der Begriff „Beschäftigter“ auf die sozialversicherungsrechtliche Definition abzielen.

 

 

WAS wird bezuschusst?

Der Zuschuss soll für die laufenden Fixkosten wie beispielsweise Miete oder Leasingaufwand eingesetzt werden. Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten können mit bis zu 5.000 € ihre eigenen Einkünfte („Unternehmerlohn“) kompensieren. Dies soll bei Selbständigen ohne Beschäftigte („Soloselbständige“) bis zu 6 Monaten möglich sein; in den übrigen Fällen bis zu 3 Monate.
Nicht eingesetzt werden soll der Zuschuss jedoch für den üblichen Personalaufwand, wenn dafür das Kurzarbeitergeld greift, für Investitionen sowie generell in einigen Spezialbranchen, die hier keine Erwähnung brauchen.

 

 

WIEVIEL wird gezahlt?

Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten einen Sofortzuschuss in Höhe von 5.000 €. Darüber hinaus können Unternehmer mit bis zu 5 Beschäftigten bis zu weiteren 9.000 €, bei bis zu 10 Beschäftigten bis zu 15.000 € beantragen.

 

 

WIE wird der Antrag gestellt?

Der Antrag wird online auf der Internetseite des IBB gestellt. Benötigt werden dafür folgende Angaben bzw. Dokumente:

  • Name des Unternehmers / Unternehmens, Rechtsform, Anschrift
  • Ausweisdokument
  • Steuer-ID, USt-ID (wenn vorhanden)
  • Bankverbindung des Unternehmers / Unternehmens

 

 

Was noch wichtig ist:

Entscheidend für die Gewährung von Zuschüssen wird auch sein, ob ein Unternehmen noch vor der Krise gesund war. Ist dies nicht der Fall, wird eine tragfähige Rechtfertigung zur Bezuschusschung kaum möglich sein. Ein anderer Aspekt ist, ob die Umsätze später nachgeholt werden können. Dies wird man bei Künstlern, Gastronomen oder ähnlichen Betroffenen sicherlich nicht vermuten.

 

 

Weitere Infos siehe auch unter: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html